Durch mehre Vorfälle in der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber am 1. April 2008 (nein das war kein Scherz) ein Gesetz erlassen. Er möchte Einhandmesser und größere festste-hende Messer aus dem öffentlichen Leben verbannen, da sie von diesen häufig benutzt werden.
Da man als Pfadi oft ein Messer trägt und es qusi mit zur Kluft gehört, muss man bescheid wissen, was legal ist und was nicht. Ich versuche mit diesem Artikel etwas Klarheit in die Sache zu bringen. Aber weil wir ja in Deutschland leben hier noch ein Disclaimer:
Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um unzulässige Rechtsberatung handelt, sondern die Ansicht des Verfassers. Es bleibt Verantwortung jedes Pfadis, insbesondere jeder Gruppenleitung, sich ins geltende Recht einzuarbeiten!
Definitionen:
Führen bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (auch über Messer) außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen Besitztums. Darunter fällt z.B. das offene Tragen am Gürtel, das verdeckte Tragen unter einer Jacke, in einer Hosenta-sche, im unverschlossenen Rucksack (ohne abschließbares Schloss!). Dabei ist es egal, wo (z.B. Wald, Stadt, öffentliche Verkehrsmittel).
Allgemein gesagt: wer ein Messer dabei hat, führt es im Sinne des Waffengesetzes.
Feststehende Messer: die Klinge kann nicht eingeklappt werden.
Klappmesser (Taschenmesser): Die Klinge kann eingeklappt werden (kann auch feststellbar sein)
Einhandmesser: ist ein Klappmesser, das sich mit einer Hand öffnen und feststellen lässt, meist durch Schraube oder Räd-chen auf oder Loch in der Klinge. Darunter fallen viele mo-derne Klappmesser, die nur über eine Klinge verfügen, sogar einige Schweizermesser. Klappmesser, deren Klinge durch eine Kerbe für den Fingernagel vorne auf der Klinge geöffnet wird, wie die meisten einfachen Klappmesser (z.B. Opinels), ist kein Einhandmesser, da man für das Öffnen des Messers beide Hände braucht!
Hieb- und Stoßwaffen: Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Vereinfacht ist ein Messer dann eine Waffe, wenn es speziell dazu geschaffen wurde, zu verletzen. Alle anderen Messer gelten als Werkzeuge. Es kommt also nicht darauf an, dass jedes Messer als Waffe missbraucht werden kann. Zur Hieb- und Stoßwaffe wird es nur, wenn es dafür vorgesehen ist. Beispiele sind Bajonett, Kampfmesser, Tantomesser, zweischneidige Messer, Dolche, Schwerter. Bei Wurfmessers ist gibt es welche die als Waffe eingestuft sind (z.b. Shuriken) aber auch welche die als Sportgerät dienen. Klappmesser können auch unter Hieb- und Stpoßwaffen fallen. Umd das ganze abzurunden Gummieknüppel und Stahlrouten gehören auch in diese Kategorie.
Fürhen dieser Messer grundsätzlich immer erlaubt:
- Feststehende Messer mit einer Klinenlänge bis 12,0cm, die keine Hieb- und Stoßwaffen sind.
- Klappmesser, egal welcher Klingenlänge, auch mit Feststellklinge, die keine Einhandmesser und keine Hieb-und Stoßwaffen sind
Also kann jedes feststehende Messer bis 12,0 cm Klingenlänge und jedes Klappmesser, welches zum öffnen beide Hände benötigt (egal welcher Klingenlänge; auch festellbare) grundsätzlich überall legal geführt werden, solange es keine Hieb- oder Stoßwaffe ist. Auch als Privatperson (zu dieser Aussage komme ich später noch).
Keine Regel ohne Ausnahme:
- Verbot des Führens des Messers (Wafe) bei öffentlichen Veranstaltungen, §42 Abs. 1 WaffG
- Messerverbot nach dem Versammlungsgesetz
- Verbot durch den Inhaber des Hausrechts (Schule, etc.)
Fazit: Wir empfehle sich ein Messer aus die Kategorie zu holen. Damit steht man immer auf der Richtigen Seite und gerät nicht in Erklärungsnot.
Führen mit Einschränkung erlaubt
Hieb- und Stoßwaffen können geführt werden wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 42 a Absatz 2 und 3 vorliegt dieses erfüllen wir (als Pfadi) nicht:
Selbstverteidigung gilt für den Gesetzgeber nicht als berechtigtes Interesse. Somit lieg für Kampfmesser (Hieb- und Stoßwaffe) für uns kein berechtiges Intersse vor. Ein berechtiges Interesse liegt z.B. bei Sicherheitsdiensten für Schlagstäcke vor. Diese Waffen sollten nicht geführt werden. Sie werden mit Bußgeldern bedroht!
Für diese Waffen gilt, dass sie unter 18 Jahren verboten sind. Sie gehören damit nicht in eine Kinder- noch Jugendlichenhand! Auch nicht mal zum ausleihen oder angucken, wenn man es streng nimmt. Darüber hinaus besteht nach §38 Absatz 1 Nr.1 eine Ausweispflicht!
- Messer mit feststehnder Klinge über 12,0 cm, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne des §42a Absatz 2 und 3 vorliegt. Viele Finnenmesser fallen hierzu, weil sie meist eine Klingelänge von 13-14 cm haben.
- Einhandmesser jedlicher Klingenlänge, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne des §42a Absatz 2 und 3 vorliegt. Darunter fallen auch Springmesser, soweit die noch erlaubt sind (weiter unten mehr dazu)
Zu Multitools wie z.B. Lethermann kann ich keine Aussage treffen, weil es dazu keine konkrete Regelung gibt. Im Zweifel muss ein Gericht darüber entscheiden, welche Regelung gilt.
Wann liegt ein berechtiges Interesse vor?
Nach dem Gesetz liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Führen des Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Jeder Pfadi muss also selbst entscheiden ob ein Messer in dieser Kategorie hat und welches Intresse er damit vertreten will. Wenn wir als Privatpersonenunterwegs sind, kann dies an-ders sein. Es kommt darauf an, wo und wofür wir sie führen (z.B. in Kluft im Wald (oder auf dem Weg dahin) oder in Zivil in der U-Bahn auf dem Weg zur Schule). Die Frage ist, ob wir zum Führen eines Messers dieser Kategorie am jeweiligen Ort ein berechtigtes Interesse haben und wir das den Ordnungsorganen überzeugend vermitteln können!
Pfadfinder in Kluft könnten ein berechtigtes Interesse haben, weil das Tragen eines Messers für Pfadfinder entwe-der Teil des Brauchtums ist, dem Sport dient (Wanderung) oder unter einen allgemein anerkannten Zweck fällt (Schnitzen, Brotzeit).
Das alles ist allerdings noch rechtliche Grauzone.
Der Besitz aller Messer dieser Kategorie zuhause ist aller-dings immer legal, auch für solche, die Hieb- und Stoßwaffen zuzuordnen sind (diese jedoch erst ab 18 Jahren).
Falls wir ohne berechtigtes Interesse ein Messer dieser Kategorie führen, droht uns ein Geldbuße (bis 10.000€) und der Verlust des Messers §53, 54 WaffG.
Immer verboten:
ist jeder Umgang mit: Faustmessern, Butterflymessern, Fallmessern und im Gesetz näher bestimmten Springmessern(WaffG Anlage 2 1.4.1). Selbst der besitz ist strafbar. Diese Gegenstände müssen vernichtet werden, Abgeben bei der Polizei kann schon gefährlich sein, da man damit eine Straftat zugibt!
Wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat, die auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann, § 52 Abs. 3!
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__3.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html
https://royal-rangers.de/PDF/WaffG-Messer.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__52.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
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Sehr schön, aber ich bin generell der Meinung, dass 12 cm zumindest für die unter 14 jährigen angemessen ist
Wie sieht es aus mit Bowie messer ich gehe dieses Jahr in ein Deutsches Pfadilager meins hat ne klinge von 36 cm ich benugz es eigentlich als werkzeug im Lager da ichvaus der schweiz komme wo es legal ist mit dem Pfadihemd. Weis nicht wie es in Deutscjland aussieht.
Hallo,
Seit einer Novelle 2008 §42a WaffG ist zugriffsbereite Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm verboten. Ich würde mit dem Messer (gut sichtbar) nicht unbedingt in der Öffentlichkeit rumlaufen. Mit berechtigten Interessen ist das jedoch deutschland weiterhin erlaubt. Jedoch ist das etwas schwammig. Auf dem Lagerplatz liegt durchaus ein berechtigtes Interesse vor (Nutzung als Werkzeug)sehe dort alsokeine Probleme. Dazu ist noch zu erwähnen das ich kein Anwalt bin und dies keine Rechtsberatung. Sondern nur eine Schilderung aus eigener Erfahrung.
Horridoh und Gut Pfad
Leon
Moin Bardino.
welches Interesse möchtest du vorgeben als Pfadfinder ein Große Jagdmesser zu führen. Auf deutschen Camps ist es daher meist so das das führen eines Messers nur nach Deutschen recht erlaubt ist (Hausrecht). Zum Holzspalten ist es zu schade und ein kleines Beil handlicher.
Selbst wenn es geduldet wird wirst du dort als Angeber da stehen.
Fahrtenmesser waren nur zu BPs Zeiten Bajonette. Zwei Weltkriege Später und mit unsere Wohlstand sollte es jeden Pfadi ein sichtbares anliegen sein BP Ziel eine Friedfertigen Jugend nach außen darzustellen.
Gut Pfad und spaß auf deinem Camp. Andreas
Moin Bardino.
welches Interesse möchtest du vorgeben als Pfadfinder ein Große Jagdmesser zu führen. Auf deutschen Camps ist es daher meist so das das führen eines Messers nur nach Deutschen recht erlaubt ist (Hausrecht). Zum Holzspalten ist es zu schade und ein kleines Beil handlicher.
Selbst wenn es geduldet wird wirst du dort als Angeber da stehen.
Fahrtenmesser waren nur zu BPs Zeiten Bajonette. Zwei Weltkriege Später und mit unsere Wohlstand sollte es jeden Pfadi ein sichtbares anliegen sein BP Ziel eine Friedfertigen Jugend nach außen darzustellen.
Gut Pfad und spaß auf deinem Camp. Andreas
Hallo war dort nur eine Woche von 2 und das hat mir gereicht. Die Leiter Alk vor den Kids,kam um ca 10.00 an in der Nacht, hatte kein Schlaffplatz da sie nicht fähig waren Jurten aufzustellen und von Feuer machen keinen schimmer bekammens sogar mit Zündwürfeln nicht hin. Bei uns ist normal das wir ein richtiges Messer haben auch schon die Kids. Durften ja nicht mal ein eigenes Messer haben nur so kommische stumpfe Buttermesser. Bin noch schockiert das solche Leiter auf Kids los gelassen werden. Sind nur den ganzen in der Leiterjurte gesessen und haben geraucht. Ich war nur für die ältesten Teilnehmer verantwortlich schlussendlich musste ich mit meinem kollegen die anderen Stufen beschäftigen. Also ich finde es gefährlicher solche “Leiter” solche Verantwortung zu übergeben als ein Richtiges Messer zu führen. Hat ein gutes Licht auf die DPSG geworfen muss ich nicht mehr haben.
Wenn die vielen “Ein Mann”s mit mit ihren Messern unterwegs sind, dann fällt das selbstverständlich unter Brauchtumspflege, denn es ist in ihren Herkunftsländern ja so Brauch: “Im Jahr 2022 registrierte das BKA 12.355 Messerangriffe – umgerechnet 34 pro Tag. Die Dunkelziffer liegt noch höher…” (1). Für diese Art Brauchtumspflege hat der Lebensmitteldiscounter Norma sogar regelmäßig “Fahrtenmesser” im Angebot.
Deutsche Pfadfinder dagegen werden von unseren Politikern gegängelt und gequält. Da kennt ein Richter kein Pardon.
(1) = https://www.zdf.de/dokumentation/zdf-reportage/achtung-messerstecher-100.html